Hinweisgeberstelle
Interne Meldestelle gem. HinSchG
Die Bundesstelle für Verbraucherschutz betreibt eine interne Meldestelle gemäß § 12 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber werden durch das HinSchG vor Repressalien geschützt.
Rechtsgrundlage: Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz — HinSchG) vom 31. Mai 2023, BGBl. I Nr. 140.
Vertraulichkeit (§ 8 HinSchG)
Die Identität der hinweisgebenden Person wird streng vertraulich behandelt. Eine Weitergabe erfolgt nur mit ausdrücklicher Einwilligung oder in gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Strukturierte Prüfung (§ 17 HinSchG)
Jede Meldung wird innerhalb von 7 Tagen bestätigt. Nach spätestens 3 Monaten erhalten Sie eine Rückmeldung über ergriffene oder geplante Folgemaßnahmen.
Repressalienverbot (§ 36 HinSchG)
Hinweisgebende Personen dürfen aufgrund ihrer Meldung nicht benachteiligt werden. Bei Verstößen gegen das Repressalienverbot besteht ein Anspruch auf Schadensersatz.
Meldung einreichen
Meldungen können auf folgenden Wegen eingereicht werden:
- Elektronisch:
Über das Beschwerdeformular auf dieser Website - Per E-Mail:
hinweisgeber@bfv.bund.de(verschlüsselt — PGP-Schlüssel auf Anfrage) - Per Post:
Bundesstelle für Verbraucherschutz
z. Hd. Interne Meldestelle
1001 McKinney Street, Suite 1200, Houston, TX 77002 - Persönlich:
Nach vorheriger Terminvereinbarung
Verfahrensablauf
Eingangsbestätigung
Innerhalb von 7 Tagen nach Eingang (§ 17 Abs. 1 HinSchG)
Stichhaltigkeitsprüfung
Prüfung der Meldung durch die interne Meldestelle
Folgemaßnahmen
Ggf. Einleitung interner Untersuchungen oder Weiterleitung
Rückmeldung
Innerhalb von 3 Monaten nach Eingangsbestätigung (§ 17 Abs. 2 HinSchG)
Externe Meldestelle
Alternativ zur internen Meldestelle können Sie sich auch an die externe Meldestelle des Bundes wenden:
Bundesamt für Justiz (BfJ)
Externe Meldestelle nach § 19 HinSchG
Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn
www.bundesjustizamt.de/hinweisgeberstelle