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Recht auf Vergessenwerden: So löschen Sie Ihre digitalen Spuren

Recht auf Vergessenwerden nach DSGVO: So stellen Sie Löschanträge bei Google, sozialen Netzwerken und Datenbrokern – mit Musterbrief und Schritt-für-Schritt-Anleitung.

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Veraltete Fotos, peinliche Forenbeiträge, alte Nachrichtenartikel oder Bewertungen: Das Internet vergisst nicht – es sei denn, Sie machen von Ihrem Recht Gebrauch. Seit der Einführung der DSGVO im Mai 2018 haben EU-Bürger ein gesetzlich verankertes Recht auf Löschung personenbezogener Daten. Wir zeigen Ihnen, wie Sie es effektiv durchsetzen.

Was sagt die DSGVO?

Artikel 17 der DSGVO gewährt Ihnen das Recht, die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn diese nicht mehr notwendig sind, Sie Ihre Einwilligung widerrufen oder die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Der Verantwortliche muss die Löschung unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats vornehmen. Es gibt Ausnahmen, etwa wenn die Datenverarbeitung zur Ausübung der Meinungsfreiheit oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.

Löschantrag bei Google stellen

Google bietet ein Online-Formular für Löschanträge an. Sie können die Entfernung von Suchergebnissen beantragen, die Ihren Namen enthalten und veraltete, irrelevante oder nachteilige Informationen zeigen. Google prüft jeden Antrag einzeln und wägt zwischen dem Recht auf Privatsphäre und dem öffentlichen Informationsinteresse ab. Der Inhalt wird dabei nicht von der Quellseite gelöscht, sondern nur aus dem Google-Index entfernt.

  • Google: Formular unter 'Entfernung von Inhalten aus Google' nutzen
  • Soziale Netzwerke: Datenschutzeinstellungen prüfen, Konto löschen oder Inhalte entfernen lassen
  • Datenbroker (z. B. Personensuchmaschinen): Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen
  • Webseiten-Betreiber: Direkten Löschantrag per E-Mail an den Datenschutzbeauftragten senden
  • Internetarchive: Bei archive.org kann eine Löschung über die 'Exclusion Policy' beantragt werden

Tipp: Musterbrief für Löschanträge nutzen

Die Verbraucherzentralen und die Datenschutzbehörden der Länder stellen kostenlose Musterbriefe für Löschanträge bereit. Diese enthalten alle rechtlich notwendigen Angaben und erleichtern die Kommunikation mit Unternehmen erheblich. Senden Sie den Antrag per E-Mail und bewahren Sie eine Kopie auf.

Was tun, wenn der Löschantrag abgelehnt wird?

Wird Ihr Löschantrag abgelehnt, können Sie Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einlegen. In Deutschland sind die Landesdatenschutzbeauftragten zuständig. Die Beschwerde ist kostenlos und kann in der Regel online eingereicht werden. Die Behörde prüft den Fall und kann den Verantwortlichen zur Löschung verpflichten.

Grenzen des Rechts auf Vergessenwerden

Das Recht auf Löschung ist nicht absolut. Journalistische Berichterstattung, wissenschaftliche Forschung und rechtliche Verpflichtungen können eine Ausnahme begründen. Auch Personen des öffentlichen Lebens müssen ein stärkeres Informationsinteresse hinnehmen. In solchen Fällen kann jedoch oft eine De-Indexierung bei Suchmaschinen erreicht werden, auch wenn der Originalinhalt bestehen bleibt.

Warnung: Streisand-Effekt vermeiden

In manchen Fällen kann ein öffentlich geführter Kampf gegen bestimmte Inhalte mehr Aufmerksamkeit erzeugen als der Inhalt selbst (Streisand-Effekt). Gehen Sie diskret vor und nutzen Sie die offiziellen Kanäle, anstatt öffentlich auf die unerwünschten Inhalte hinzuweisen.

Das Recht auf Vergessenwerden ist ein mächtiges Werkzeug, das Sie aktiv nutzen sollten. Beginnen Sie mit einer Suche nach Ihrem eigenen Namen in verschiedenen Suchmaschinen und erstellen Sie eine Liste unerwünschter Ergebnisse. Dann arbeiten Sie die Liste systematisch ab – die Mühe ist gut investiert, denn Ihre digitale Reputation ist ein wertvolles Gut.